Verliert ein Angestellter die Stelle, kriegt er ein Arbeitslosentaggeld. Bei Alleinstehenden beträgt es 70 Prozent des letzten Lohnes, wobei der maximal versicherbare Jahresverdienst seit diesem Jahr neu 126'000 Franken beträgt. 70 Prozent davon sind 88'200 Franken. Dies ist also das maximale Taggeld, auf das eine allein stehende Person ohne unterstützungspflichtige Kinder pro Jahr Anspruch hat.
Fazit: Private Arbeitslosenversicherungen vermochten sich nicht zu etablieren. Es besteht aufgrund der obligatorischen Arbeitslosenversicherung kaum Bedarf, sich privat gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.
Längere Zeit krank – für den Arbeitgeber kann das ein Kündigungsgrund sein. Wird also die obligatorische Arbeitslosenversicherung den Lebensbedarf decken? Leider nein. Kranke Personen können nicht vermittelt werden. Und wer nicht vermittelt werden kann, hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Zugegeben: Da ist noch die IV. Doch eine IV-Rente gibt es frühestens eine Jahr nach Ausbruch der Krankheit. Vom Arbeitgeber erhalten Sie im Rahmen der Lohnfortzahlungspflicht für einige Wochen oder Monate den vollen Lohn. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist abhängig von der Anzahl der Dienstjahre. Häufig schliesst der Arbeitgeber für seine Leute eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab. Somit erhält der erkrankte und entlassene Arbeitnehmer nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht ein Krankentaggeld. Es beläuft sich im Regelfall auf 80 Prozent des letzten Lohnes für maximal zwei Jahre.
Fazit: Klären Sie ab, ob Ihr Arbeitgeber eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen hat. Falls negativ: Auf dem Markt sind Krankentaggeldversicherungen laut Krankenversicherungsgesetz (KVG) aber auch laut Vertragsversicherungsgesetz(VVG) erhältlich.
«Eingliederung vor Rente» ist das Leitmotiv der zurückliegenden IV-Revision. Wo die Eingliederung scheitert, zahlt die IV frühestens ein Jahr nach Eintreten der Erwerbsunfähigkeit eine Rente. Häufig nehmen die Abklärungen mehr Zeit in Anspruch. Es können bis zu zwei Jahre verstreichen, ehe die erste Rente fliesst. Die Rente der staatlichen IV (1. Säule)entspricht der AHV-Rente. Die maximale Vollrente beträgt derzeit 2280 Franken. Man hat aber nur dann Anspruch auf eine Vollrente, wenn keine Beitragslücken bestehen. Für jedes Jahr, in welchem der AHV keine Beiträge abgeliefert wurden, werden Abzüge vorgenommen – unabhängig des Einkommens. In solchen Fällen erhält man nur eine Teilrente. Wer also keine Beitragslücken aufweist, erhält eine Vollrente, aber nicht unbedingt die maximale Vollrente. Um das Maximum zu erzielen, muss über all die Jahre ein bestimmtes Durchschnittseinkommen erzielt werden. Soviel zur Rente der IV. Dazu gibt es eine Rente von der Pensionskasse (2. Säule), deren Höhe von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausfällt. Sollten die beiden Renten zum Leben nicht ausreichen, können Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden. Nun möchte man vielleicht nicht von Ergänzungsleistungen abhängig sein. Für solche Fälle bieten sich private Erwerbsunfähigkeitsversicherung an.
Fazit: Bei Alleinstehenden reichen die Invaliditätsrenten der 1. und 2. Säule häufig nicht aus. Eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann die Lücke schliessen. Sie sollte möglichst früh abgeschlossen werden. Die Tarife steigen, und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden immer mehr zu Ungunsten der Versicherten abgeändert.
In der Schweiz ist jede Person, die mindestens acht Stunden pro Woche erwerbstätig ist, obligatorisch gegen Berufs-und Nichtberufsunfall versichert. Versichert sind nicht nur die Heilungskosten, sondern auch der Erwerbsausfall. Bereits ab dem dritten Tag gibt es bei einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von 80 Prozent des zuletzt bezogenen Lohnes.
Fazit: Wer verunfallt, hat Glück im Unglück. Wer erkrankt, hat doppeltes Pech.
Makler und Anlageberater werden kaum empfehlen, Ersparnisse in die Pensionskasse einzuzahlen. Mit dieser Empfehlung verdienen sie keine Provision und erwirken auch kein Neugeld. Nichtsdestotrotz ist die Pensionskasse eines der besten Sparvehikel. Vorausgesetzt: Man verfügt über Einkaufslücken, die PK ist nicht sanierungsbedürftig, und das Reglement der Vorsorgestiftung ermöglicht freiwillige Einkäufe auch nach dem Stellenantritt.
Jeder Versicherte einer Pensionskasse hat eine bestimmte maximale Einkaufssumme. Wie hoch diese Summe ausfällt, hängt von der Höhe des versicherten Lohnes und anderen Bestimmungen im Reglement ab. Über keine Einkaufslücken verfügt, wer immer erwerbstätig war und voll in die Pensionskasse einbezahlt hat. Schon eine Lohnerhöhung kann zu einer Einkaufslücke führen. Es lohnt sich aus drei Gründen, sich in die Pensionskasse einzukaufen:
1. Der einbezahlte Betrag kann voll vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden
2. Das angesparte Kapital wird steuerfrei verzinst. Dabei liegt die Verzinsung in den überwiegenden Fällen über den vergleichbaren Marktzinsen
3. Mit zusätzlichen Einkäufen wird auch der Schutz gegen Invalidität verbessert: Je höher das individuelle Pensionskassenguthaben, das sogenannte Freizügigkeitskapital, desto höher die IV-Rente
Dieser dritte Punkt ruft nach einer Relativierung: Bei gewissen Kassen wird die IV-Rente nicht aufgrund des Pensionskassenguthabens, sondern anhand des Lohnes berechnet, also nach dem Leistungs- und nicht nach dem Beitragsprimat. In diesem Fall sind zusätzliche Einkäufe nur zurückhaltend zu tätigen und das Sparen 3a vorzuziehen.Möglich wäre auch der Abschluss einer 3a-Police mit integriertem Todesfallschutz. Von dieser Lösung ist abzuraten.
Fazit: Die Pensionskasse ist das beste Sparbuch. Freiwillige Einkäufe sind – fast – immer zu empfehlen.
Das Prinzip ist einfach: Jede erwerbstätige Person kann das Geld, das sie auf das Konto 3a überweist, vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Die maximal erlaubten Sparbeiträge sind beschränkt: Arbeitnehmer, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, können ab 2009 jährlich bis zu 6566 Franken auf das Konto 3a überweisen und steuerlich geltend machen. Ist das Geld überwiesen, kann es bis fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter nicht bezogen werden – von drei Ausnahmen abgesehen. Nur bei einer Auswanderung, der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder für die Finanzierung von selbst bewohntem Eigentum kann das Vorsorgegeld vorbezogen werden. Beim Bezug ist jeweils eine einmalige Steuer zu bezahlen. Sie wird unabhängig vom übrigen Einkommen erhoben und fällt weniger stark ins Gewicht als der jährliche Abzug vom steuerbaren Einkommen.
Für das Banksparen 3a gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Man lässt das Geld auf dem Konto 3a mit Vorzugszins
2. Man kauft mit dem Geld oder Teilen davon spezielle Vorsorgefonds
Möglich wäre auch der Abschluss einer 3a-Police mit integriertem Todesfallschutz. Von dieser Lösung rate ich ab.
Fazit: Das steuerbegünstigte Sparen 3adrängt sich für alleinstehende Personen geradezu auf, werden sie doch vom Steuervogt überdurchschnittlich zur Kasse gebeten. Über den Daumen gepeilt: Die Überweisung von 6000 Franken aufs Konto 3a bringt je nach Steuerprogression eine Steuerersparnis von 1200 bis 2000 Franken.
Der Fondssparplan ermöglicht ein zeitlich gestaffeltes Investieren zu einem günstigen Preis. Das Prinzip ist einfach: Man überweist monatlich zum Beispiel 100 Franken in den Sparplan, am einfachsten via Dauerauftrag. Mit dem Geld werden Anteile des betreffenden Anlagefonds gekauft. Der überwiesene Betrag wird voll investiert. Kostet der Anteil 80 Franken, so werden bei einer Überweisung von 100 Franken 1,25 Anteile gekauft. Das Interessante am Fondssparplan ist das gestaffelte Investieren: Bei fallenden Kursen erhält man fürs gleiche Geld immer mehr Anteile. Man nennt dies den Durchschnittskosten-Effekt . Man achtet nicht aufs Timing, denn auch Profis können den Umschwung an den Börsen nicht voraussagen. Günstig ist auch der Preis: Man kann kleine Beträge investieren, ohne mit einer überdurchschnittlichen Minimumcourtage von 80 Franken bestraft zu werden, wie das beim Aktienhandel üblich ist. Beim Zeichnen von Anlagefonds wird einem eine Ausgabekommission von 0,5 bis 2 Prozent in Abzug gebracht.
Fazit: Der Fondssparplan ist etwas vom Besten, was die Finanzindustrie in den vergangenen Jahren für den Privatanleger konzipiert hat.
Reicht das Vermögen, auch wenn ich über 90 Jahre alt werde? Wer mit den Renten der AHV und der Pensionskasse nicht auskommt, kann mit dem restlichen Vermögen eine Leibrente kaufen. Damit hat man Gewähr, pro Monat so oder soviel Franken überwiesen zu bekommen - und zwar lebenslänglich. Meistens gibt es sogar noch mehr als vertraglich versprochen:
Je nach Erfolg an den Finanzmärkten und je nach dem Risikoverlauf kommen Versicherte in den Genuss von Überschussgutschriften.
Leibrenten gibt es mit und ohne Rückgewähr. Alleinstehende wählen vorzugsweise die Variante ohne Rückgewähr, so dass beim Tod das noch nicht verbrauchte Kapital bei der Versicherung bleibt. Als Gegenleistung gibt’s eine höhere Rente.
Hinzu kommt, dass die Leibrente ohne Rückgewähr steuerlich besser dasteht. Wird nämlich die Leibrente mit Rückgewähr auf einen Schlag finanziert - mit einer so genannten Einmalprämie - so ist der Eidgenossenschaft eine Stempelsteuer von 2,5 Prozent abzuliefern, während die Leibrente ohne Rückgewähr von der Stempelsteuer befreit ist.
Auch bei der Vermögenssteuer kennt die Variante ohne Rückgewähr Vorteile. Sie unterliegt nicht der Vermögenssteuer, da sie auch keinen Rückkaufswert enthält. Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert in gewissen Kantonen als Vermögen zu deklarieren.
Fazit: Es gibt häufig rentablere Lösungen als die Leibrente. Doch die Rente hat einen bestechenden Vorteil: Man weiss im Voraus, wieviel man monatlich erhält. Ältere Leute wollen leben, nicht rechnen. Die Leibrente ist zwar wenig rentabel, dafür komfortabel.
Der Fondsentnahmeplan ist das Gegenstück zum Fondssparplan: Statt regelmässig der Bank - zum Beispiel - 500 Franken zu überweisen, verkauft man in regelmässigen Abständen Fondsanteile. Der Erlös könnte man als Fondsrente bezeichnen. Im Unterschied zur AHV-, Pensionskassen- oder Leibrente ist die Fondsrente steuerfrei.
Der Fondsentnahmeplan ist so zu gestalten, dass er bis ins hohe Alter Kapital abwirft. Das bedingt, dass das investierte Geld bei kalkulierbaren Risiken eine positive Rendite abwirft. Idealerweise wird das Kapital in drei Töpfe verteilt: Der erste Topf muss für die ersten zwei Jahre reichen. Er enthält liquide Geldmarktpapiere. Der zweite Topf wird ab dem dritten Jahr angezapft. Er enthält Obligationen. Der dritte Topf wird erst nach zehn Jahren angefasst. In ihm stecken Aktien und Aktienfonds.
Fazit: Der Fondsentnahmeplan liest sich gut auf dem Papier. Brutal wird es, wenn bei fallenden Kursen Fondsanteile verkauft werden müssen.
Beim Fondsentnahmeplan wird davon ausgegangen, dass die im Portefeuille befindlichen Aktien wackere Kurssteigerungen verzeichnen. Nur so wird man auch im Alter vom Kapital zehren können. Was geschieht, wenn sich die erhofften Kurssteigerungen nicht erfüllen? Sicherer ist das System der gestaffelten Fälligkeiten: Man investiert das verfügbare Kapital in Obligationen unterschiedlicher Laufzeiten. Jedes Jahr wird eine oder mehrere Obligationen zur Rückzahlung fällig. Der dadurch erzielte Erlös dient zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Allfällige Lebensversicherungen, Erbschaften, Schenkungen, Altersgeschenke, Verkauf von Immobilien oder Abfindungen sollten auch berücksichtigt werden.
Fazit: Vermögensverzehr mit gestaffelten Fälligkeiten ist mit weniger Unsicherheiten behaftet als der Fondsentnahmeplan. Man kann diese Staffelung auch selber vornehmen. Hingegen beim Fondssparplan ist man schon eher auf einen Finanzplaner angewiesen.
Ob die Rente oder der Kapitalbezug vorzuziehen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Der wichtigste ist der subjektive: Mit welcher Variante schläft sich besser? Viele Leute wollen mit Finanzanlagen nichts zu tun haben; sie werden sich für die Rente entschliessen. Andere wollen die Herrschaft über das eigene Vermögen nicht aus der Hand geben; sie lassen sich das Kapital auszahlen. Manche beziehen das Kapital, damit die direkten Nachkommen auch noch etwas davon haben. Der Alleinstehende braucht sich darob nicht zu kümmern. Es sei denn, er hat Kinder oder möchte sonst jemand mit seinem Vermögen beglücken.
Fazit: Das eine tun und das andere nicht lassen. Häufig ist es sinnvoll, einen Teilbezug vorzunehmen. AHV- und PK-Rente decken die Lebenshaltungskosten, und mit dem teilbezogenen Kapital finanziert man sich allfällige Extravaganzen.
Verheiratete machen sich meistens keine Gedanken, wer das Vermögen erben soll: die Kinder. Bei Alleinstehenden verhält es sich anders. Stirbt der Single, so geht der gesamte Nachlass an die Eltern. Sind die Eltern verstorben, erben die Geschwister. Und waren auch nie Geschwister vorhanden, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Ab jetzt wird es kompliziert. Hinterlässt der Alleinstehende keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton oder die Gemeinde. Dies alles unter der Voraussetzung, dass der Erblasser kein Testament hinterlässt, das eine andere Begünstigtenordnung vorsieht. Mit dem Testament kann der Erblasser begünstigen, wen er will. Zu beachten sind lediglich die Pflichtteilsansprüche. Anspruch auf einen Pflichtteil haben bei Alleinstehenden ohne Kinder nur die Eltern. Der Pflichtteil beträgt 0,5 Prozent, sofern noch beide Eltern leben, 0,25 Prozent, wenn nur noch die Mutter oder nur noch der Vater lebt.
Fazit: Ein Testament sollte jeder haben. Am besten ist es, das Testament auf der Gemeinde zu deponieren. Jeder Todesfall wird dem Siegelungsbeamten gemeldet. Er wird sodann prüfen, ob ein Testament vorhanden ist.
Die Eidgenossenschaft erhebt keine Erbschaftssteuer; die meisten Kantone hingegen schon. Einheitlich ist lediglich, dass jener Kanton die Erbschaftssteuer erhebt, in welchem der Verstorbene sein Steuerdomizil hatte. Erbt die in Bern wohnende Tochter vom reichen Onkel aus dem Kanton Schwyz, so fallen keine Erbschaftssteuern an. Der Kanton Schwyz ist der einzige Kanton der Schweiz, der keine Erbschaftssteuern kennt.
Fazit: Im Kanton Bern sind Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Wird hingegen der Konkubinatspartner im Testament begünstigt, werden Erbschaftssteuern fällig.
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