Beim Verlust der Stelle gibt es ein Arbeitslosentaggeld. Es beläuft sich auf 70 Prozent des letzten Lohnes, wobei der maximal versicherbare Jahresverdienst 126'000 Franken beträgt. 70 Prozent davon sind 88'200 Franken. Sofern der Versicherte noch Kinder zu unterstützen hat, erhöht sich das Taggeld auf 80 Prozent. Taggeldbezüger sind automatisch gegen Unfall und Erwerbsunfähigkeit versichert. Die entsprechenden Beiträge werden vom Taggeld abgezogen.
Fazit: Private Arbeitslosenversicherungen vermochten sich nicht zu etablieren. Es besteht aufgrund der obligatorischen Arbeitslosenversicherung kaum Bedarf, sich privat gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.
Längere Zeit krank – für den Arbeitgeber kann das ein Kündigungsgrund sein. Wird also die obligatorische Arbeitslosenversicherung den Lebensbedarf decken? Leider nein. Kranke Personen können nicht vermittelt werden. Und wer nicht vermittelt werden kann, hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Zugegeben: Da ist noch die IV. Doch eine IV-Rente gibt es frühestens eine Jahr nach Ausbruch der Krankheit. Vom Arbeitgeber erhalten Sie im Rahmen der Lohnfortzahlungspflicht für einige Wochen oder Monate den vollen Lohn. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist abhängig von der Anzahl der Dienstjahre. Häufig schliesst der Arbeitgeber für seine Leute eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab. Somit erhält der erkrankte und entlassene Arbeitnehmer nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht ein Krankentaggeld. Es beläuft sich im Regelfall auf 80 Prozent des letzten Lohnes für maximal zwei Jahre.
Fazit: Klären Sie ab, ob Sie via Betrieb einer kollektiven Krankentaggeld-Versicherung angeschlossen sind. Falls negativ: Auf dem Markt sind Krankentaggeldversicherungen laut Krankenversicherungsgesetz (KVG) aber auch laut Vertragsversicherungsgesetz (VVG) erhältlich.
Die IV zahlt frühestens ein Jahr nach Eintreten der Erwerbsunfähigkeit. Falls die Abklärungen länger dauern, können auch zwei Jahre verstreichen, ehe die erste Rente fliesst. Für die Überbrückung dieser Durststrecke braucht man eine Krankentaggeldversicherung. Die Rente der staatlichen IV (1. Säule) entspricht der AHV-Rente. Die maximale Vollrente beträgt derzeit 2260 Franken. Man hat aber nur dann Anspruch auf eine Vollrente, sofern keine Beitragslücken bestehen. Denn für jedes Jahr, in welchem der AHV keine Beiträge abgeliefert wurden, werden Abzüge vorgenommen – unabhängig des Einkommens. Zusätzlich zur IV-Rente gibt’s noch Kinderrenten. Sie betragen derzeit maximal 884 Franken pro Monat und Kind. Zusätzlich gibt es eine Rente von der Pensionskasse (2. Säule), deren Höhe von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausfällt. Wobei die Pensionskasse ebenfalls noch eine Kinderrente pro Kind ausrichtet. Auf dem Versicherungsausweis steht, wie hoch die Renten in der 2. Säule ausfallen.
Fazit: Leute ohne unterstützungspflichtige Kinder brauchen eher eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Die anderen erhalten Kinderrenten. Es sei denn, man ist im BVG nur gemäss dem gesetzlichen Minimum versichert.
In der Schweiz ist jede Person, die mindestens acht Stunden pro Woche erwerbstätig ist, obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Versichert sind nicht nur die Heilungskosten, sondern auch der Erwerbsausfall. Bereits ab dem dritten Tag gibt es bei 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von 80 Prozent des zuletzt bezogenen Lohnes.
Fazit: Wer verunfallt, hat Glück im Unglück. Wer erkrankt, hat doppeltes Pech.
Makler und Anlageberater werden kaum empfehlen, Ersparnisse in die Pensionskasse einzuzahlen. Mit dieser Empfehlung verdienen sie keine Provision und erwirken auch kein Neugeld. Nichtsdestotrotz ist die Pensionskasse eines der besten Sparvehikel. Vorausgesetzt: Man verfügt über Einkaufslücken, die PK ist nicht sanierungsbedürftig, und das Reglement der Vorsorgestiftung ermöglicht freiwillige Einkäufe auch nach dem Stellenantritt.
Jeder Versicherte einer Pensionskasse hat eine bestimmte maximale Einkaufssumme. Wie hoch diese Summe ausfällt, hängt von der Höhe des versicherten Lohnes und anderen Bestimmungen im Reglement ab. Über keine Einkaufslücken verfügt, wer immer erwerbstätig war und voll in die Pensionskasse einbezahlt hat.. Schon eine Lohnerhöhung kann zu einer Einkaufslücke führen. Es lohnt sich aus drei Gründen, sich in die Pensionskasse einzukaufen:
1. Der einbezahlte Betrag kann voll vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden
2. Das angesparte Kapital wird steuerfrei verzinst. Dabei liegt die Verzinsung in den überwiegenden Fällen über den vergleichbaren Marktzinsen
3. Mit zusätzlichen Einkäufen wird auch der Schutz gegen Invalidität verbessert: Je höher das individuelle Pensionskassenguthaben, das sogenannte Freizügigkeitskapital, desto höher die IV-Rente.
Dieser dritte Punkt ruft nach einer Relativierung: Bei gewissen Kassen wird die IV-Rente nicht aufgrund des Pensionskassenguthabens, sondern anhand des Lohnes berechnet, also nach dem Leistungs- und nicht nach dem Beitragsprimat. In diesem Fall sind zusätzliche Einkäufe nur zurückhaltend zu tätigen und das Sparen 3a vorzuziehen.
Fazit: Die Pensionskasse ist das beste Sparbuch. Freiwillige Einkäufe sind – fast – immer zu empfehlen.
Das Prinzip ist einfach: Jede erwerbstätige Person kann das Geld, das sie auf das Konto 3a überweist, vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Die maximal erlaubten Sparbeiträge sind beschränkt: Arbeitnehmer, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, können ab 2009 jährlich bis zu 6566 Franken auf das Konto 3a überweisen und steuerlich geltend machen.
Ist das Geld überwiesen, kann es bis fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter nicht bezogen werden – von drei Ausnahmen abgesehen. Nur bei einer Auswanderung, der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder für die Finanzierung von selbst bewohntem Eigentum kann das Vorsorgegeld vorbezogen werden. Beim Bezug ist jeweils eine einmalige Steuer zu bezahlen. Sie wird unabhängig vom übrigen Einkommen erhoben und fällt weniger stark ins Gewicht als der jährliche Abzug vom steuerbaren Einkommen.
Für das Banksparen 3a gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Man lässt das Geld auf dem Konto 3a mit Vorzugszins
2. Man kauft mit dem Geld oder Teilen davon spezielle Vorsorgefonds
Möglich wäre auch der Abschluss einer 3a-Police mit integriertem Todesfallschutz. Von dieser Lösung rate ich ab.
Fazit: Das steuerbegünstigte Sparen 3a drängt sich für Konkubinatspaare geradezu auf, werden sie doch vom Steuervogt überdurchschnittlich zur Kasse gebeten. Über den Daumen gepeilt: Die Überweisung von 6000 Franken aufs Konto 3a bringt je nach Steuerprogression eine Steuerersparnis von 1200 bis 2000 Franken.
Der Fondssparplan ermöglicht ein zeitlich gestaffeltes Investieren zu einem günstigen Preis. Das Prinzip ist einfach: Man überweist monatlich zum Beispiel 100 Franken in den Sparplan, am einfachsten via Dauerauftrag. Mit dem Geld werden Anteile des betreffenden Anlagefonds gekauft. Der überwiesene Betrag wird voll investiert. Kostet der Anteil 80 Franken, so werden bei einer Überweisung von 100 Franken 1,25 Anteile gekauft. Das Interessante am Fondssparplan ist das gestaffelte Investieren: Bei fallenden Kursen erhält man fürs gleiche Geld immer mehr Anteile. Man nennt dies den Durchschnittskosten-Effekt . Man achtet nicht aufs Timing, denn auch Profis können den Umschwung an den Börsen nicht voraussagen. Günstig ist auch der Preis: Man kann kleine Beträge investieren, ohne mit einer überdurchschnittlichen Minimumcourtage von 80 Franken bestraft zu werden, wie das beim Aktienhandel üblich ist. Beim Zeichnen von Anlagefonds wird einem eine Ausgabekommission von 0,5 bis 2 Prozent in Abzug gebracht.
Fazit: Der Fondssparplan ist etwas vom Besten, was die Finanzindustrie in den vergangenen Jahren für den Privatanleger konzipiert hat.
Reicht das Vermögen, auch wenn ich über 90 Jahre alt werde? Wer mit den Renten der AHV und der Pensionskasse nicht auskommt, kann man dem restlichen Vermögen eine Leibrente kaufen. Damit hat man Gewähr, pro Monat so oder soviel Franken überwiesen zu bekommen - und zwar lebenslänglich. Meistens gibt es sogar noch mehr als vertraglich versprochen: Je nach Erfolg an den Finanzmärkten und je nach dem Risikoverlauf kommen Versicherte in den Genuss von Überschussgutschriften. Leibrenten kann man auf ein oder auf zwei Leben abschliessen. Bei der Variante auf zwei Leben wird die Rente solange ausbezahlt, bis auch die zweite versicherte Person verstorben ist. Schliesslich gibt es Leibrenten mit oder ohne Rückgewähr. Bei der Variante ohne Rückgewähr bleibt das noch nicht verbrauchte Kapital bei der Versicherung. Dafür gibt es eine höhere Rente. Hinzu kommt, dass die Leibrente ohne Rückgewähr steuerlich besser dasteht. Wird nämlich die Leibrente mit Rückgewähr auf einen Schlag finanziert - mit einer so genannten Einmalprämie - so ist der Eidgenossenschaft eine Stempelsteuer von 2,5 Prozent abzuliefern, während die Leibrente ohne Rückgewähr von der Stempelsteuer befreit ist. Auch bei der Vermögenssteuer kennt die Variante ohne Rückgewähr Vorteile. Sie unterliegt nicht der Vermögenssteuer, da sie auch keinen Rückkaufswert enthält. Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert in gewissen Kantonen als Vermögen zu deklarieren.
Fazit: Es gibt häufig rentablere Lösungen als die Leibrente. Doch die Rente hat einen bestechenden Vorteil: Man weiss im voraus, wieviel man monatlich erhält. Ältere Leute wollen leben, nicht rechnen. Die Leibrente ist zwar wenig rentabel, dafür komfortabel.
Der Fondsentnahmeplan ist das Gegenstück zum Fondssparplan: Statt regelmässig der Bank - zum Beispiel - 500 Franken zu überweisen, verkauft man in regelmässigen Abständen Fondsanteile. Der Erlös könnte man als Fondsrente bezeichnen. Im Unterschied zur AHV-, Pensionskassen- oder Leibrente ist die Fondsrente steuerfrei.
Der Fondsentnahmeplan ist so zu gestalten, dass er bis ins hohe Alter Kapital abwirft. Das bedingt, dass das investierte Geld bei kalkulierbaren Risiken eine positive Rendite abwirft. Idealerweise wird das Kapital in drei Töpfe verteilt: Der erste Topf muss für die ersten zwei Jahre reichen. Er enthält liquide Geldmarktpapiere. Der zweite Topf wird ab dem dritten Jahr angezapft. Er enthält Obligationen. Der dritte Topf wird erst nach zehn Jahren angefasst. In ihm stecken Aktien und Aktienfonds.
Fazit: Der Fondsentnahmeplan liest sich gut auf dem Papier. Brutal wird es, wenn bei fallenden Kursen Fondsanteile verkauft werden müssen.
Beim Fondsentnahmeplan wird davon ausgegangen, dass die im Portefeuille befindlichen Aktien wackere Kurssteigerungen verzeichnen. Nur so wird man auch im Alter vom Kapital zehren können. Was geschieht, wenn sich die erhofften Kurssteigerungen nicht erfüllen? Sicherer ist das System der gestaffelten Fälligkeiten: Man investiert das verfügbare Kapital in Obligationen unterschiedlicher Laufzeiten. Jedes Jahr wird eine oder mehrere Obligationen zur Rückzahlung fällig. Der dadurch erzielte Erlös dient zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Allfällige Lebensversicherungen, Erbschaften, Schenkungen, Altersgeschenke, Verkauf von Immobilien oder Abfindungen sollten auch berücksichtigt werden.
Fazit: Vermögensverzehr mit gestaffelten Fälligkeiten ist mit weniger Unsicherheiten behaftet als der Fondsentnahmeplan. Man kann diese Staffelung auch selber vornehmen. Hingegen bei Fondssparplan ist man schon eher auf einen Finanzplaner angewiesen.
Ob die Rente oder der Kapitalbezug vorzuziehen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Der wichtigste Faktor ist der subjektive: Mit welcher Variante schläft sich besser? Viele Leute wollen mit Finanzanlagen nichts zu tun haben; sie werden sich für die Rente entschliessen. Andere wollen die Herrschaft über das eigene Vermögen nicht aus der Hand geben; sie lassen sich das Kapital auszahlen. Beim Tod des Versicherten zahlt die PK dem überlebenden Ehegatten üblicherweise noch eine Rente von 60 Prozent. Die Ehegattenrente ist gesetzlich vorgeschrieben, ganz im Unterschied zur Konkubinatsrente. Ob auch Konkubinatspartner in den Genuss einer Rente kommen, steht im Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Fazit: Wo der Konkubinatspartner keinen Anspruch auf eine Rente hat, ist der Kapitalbezug tendenziell die bessere Lösung. Wo der Konkubinatspartner Anspruch auf eine Rente hat, könnte die Rentenlösung interessanter sein.
Konkubinatspartner sollten wie niemand anders ein Testament erstellen. Denn ohne Testament geht der überlebende Partner leer aus. Stirbt der Partner, so geht der gesamte Nachlass an die Eltern, sofern er keine Kinder hatte. Sind die Eltern verstorben, erben die Geschwister. Und waren auch nie Geschwister vorhanden, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Hinterlässt der Konkubinatspartner überhaupt keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton oder die Gemeinde. Dies alles unter der Voraussetzung, dass der Erblasser entgegen jeder Vernunft kein Testament hinterlässt, das eine andere Begünstigtenordnung vorsieht. Mit dem Testament kann der Konkubinatspartner begünstigt werden, freilich nicht zu hundert Prozent. Zu beachten sind auch die Pflichtteilsansprüche. Anspruch auf einen Pflichtteil haben bei kinderlosen Leuten die Eltern. Der Pflichtteil beträgt 0,5 Prozent, sofern noch beide Eltern leben, 0,25 Prozent, wenn nur noch die Mutter oder nur noch der Vater lebt. Es könnte sich also lohnen, die Eltern vorgängig eine Verzichtserklärung unterschreiben zu lassen.
Fazit: Am besten ist es, das Testament auf der Gemeinde zu deponieren. Jeder Todesfall wird dem Siegelungsbeamten gemeldet. Er wird sodann prüfen, ob ein Testament vorhanden ist.
Da Konkubinatspartner nicht miteinander verwandt sind, zahlen sie die höchsten Erbschaftssteuern. Steuerfreiheit geniessen sie nur im Kanton Schwyz. In den anderen Kantonen hingegen werden Konkubinatspartner bei Erbschaften kräftig zur Ader gelassen.
Fazit: Wie wärs mit einer Heirat?
Für Konkubinatspaare ist gesetzlich fast gar nichts geregelt, unabhängig davon, wie lange das Paar schon zusammen lebt. Der Konkubinatspartner geht bei der Erbteilung leer aus, wenn kein Erbvertrag oder Testament vorhanden ist.
Im Konkubinatsvertrag wird etwa festgehalten, wer wie viel an das gemeinsame Wohneigentum beigesteuert hat. Es wird etwa geschrieben, wem was gehört. Auch wer den Lebensunterhalt in welchem Umfang finanziert, kann im Konkubinatsvertrag vereinbart werden. Schliesslich ist nicht unklug festzuhalten, was mit dem gemeinsamen Wohneigentum im Fall einer Trennung geschieht.
Fazit: Der Kluge wird im Fluge einen Konkubinatsvertrag abschliessen.
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