Verliert ein Angestellter die Stelle, hat er Anspruch auf ein Taggeld. Es beläuft sich auf 80 Prozent des letzten Lohnes, sofern unterstützungspflichtige Kinder vorhanden sind. Der maximal versicherbare Jahresverdienst beträgt 126'000 Franken. 80 Prozent davon sind 100'800 Franken. Dies ist das maximale Taggeld, auf das eine Person mit unterstützungspflichtigen Kindern pro Jahr Anspruch hat. Taggeldbezüger sind automatisch gegen Unfall und Erwerbsunfähigkeit versichert. Die entsprechenden Beiträge werden vom Taggeld abgezogen.
Fazit: Bei Arbeitslosigkeit hält das soziale Netz. Private Arbeitslosenversicherungen vermochten sich nicht zu etablieren.
Längere Zeit krank – für den Arbeitgeber kann das ein Kündigungsgrund sein. Wird also die obligatorische Arbeitslosenversicherung den Lebensbedarf decken? Leider nein. Kranke Personen können nicht vermittelt werden. Und wer nicht vermittelt werden kann, hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Zugegeben: Da ist noch die IV. Doch eine IV-Rente gibt es frühestens eine Jahr nach Ausbruch der Krankheit.
Vom Arbeitgeber erhalten Sie im Rahmen der Lohnfortzahlungspflicht für einige Wochen oder Monate den vollen Lohn. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist abhängig von der Anzahl der Dienstjahre.
Häufig schliesst der Arbeitgeber für seine Leute eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab. Somit erhält der erkrankte und entlassene Arbeitnehmer nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht ein Krankentaggeld. Es beläuft sich im Regelfall auf 80 Prozent des letzten Lohnes für maximal zwei Jahre.
Fazit: Klären Sie ab, ob Sie via Betrieb einer kollektiven Krankentaggeld-Versicherung angeschlossen sind. Falls negativ: Auf dem Markt sind Krankentaggeldversicherungen laut Krankenversicherungsgesetz (KVG) aber auch laut Vertragsversicherungsgesetz (VVG) erhältlich.
Die IV zahlt frühestens ein Jahr nach Eintreten der Erwerbsunfähigkeit. Falls die Abklärungen länger dauern, können auch zwei Jahre verstreichen, ehe die erste Rente fliesst. Für die Überbrückung dieser Durststrecke braucht man eine Krankentaggeldversicherung.
Die Rente der staatlichen IV (1. Säule) entspricht der AHV-Rente. Die maximale Vollrente beträgt derzeit 2280 Franken. Man hat aber nur dann Anspruch auf eine Vollrente, sofern keine Beitragslücken bestehen. Denn für jedes Jahr, in welchem der AHV keine Beiträge abgeliefert wurden, werden Abzüge vorgenommen – unabhängig des Einkommens. Zusätzlich zur IV-Rente gibt’s noch Kinderrenten. Sie betragen derzeit maximal 884 Franken pro Monat und Kind.
Zusätzlich gibt es eine Rente von der Pensionskasse (2. Säule), deren Höhe von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausfällt. Wobei die Pensionskasse ebenfalls noch eine Kinderrente pro Kind ausrichtet. Auf dem Versicherungsausweis steht, wie hoch die Renten in der 2. Säule ausfallen.
Fazit: Im Unterschied zu Alleinstehenden, die bei einer Invalidität keine Kinderrenten erhalten, können Verheiratete mit Kindern auf eine zusätzliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung normalerweise verzichten. Die Summe all der Kinderrenten läppert sich zusammen. Es sei denn, man ist im BVG nur gemäss dem gesetzlichen Minimum versichert.
In der Schweiz ist jede Person, die mindestens acht Stunden pro Woche erwerbstätig ist, obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Versichert sind nicht nur die Heilungskosten, sondern auch der Erwerbsausfall. Bereits ab dem dritten Tag gibt es bei 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von 80 Prozent des zuletzt bezogenen Lohnes.
Fazit: Wer verunfallt, hat Glück im Unglück. Wer erkrankt, hat doppeltes Pech.
Makler und Anlageberater werden kaum empfehlen, Ersparnisse in die Pensionskasse einzuzahlen. Mit dieser Empfehlung verdienen sie keine Provision und erwirken auch kein Neugeld. Nichtsdestotrotz ist die Pensionskasse eines der besten Sparvehikel. Vorausgesetzt: Man verfügt über Einkaufslücken, die PK ist nicht sanierungsbedürftig, und das Reglement der Vorsorgestiftung ermöglicht freiwillige Einkäufe auch nach dem Stellenantritt.
Jeder Versicherte einer Pensionskasse hat eine bestimmte maximale Einkaufssumme. Wie hoch diese Summe ausfällt, hängt von der Höhe des versicherten Lohnes und anderen Bestimmungen im Reglement ab. Über keine Einkaufslücken verfügt, wer immer erwerbstätig war und voll in die Pensionskasse einbezahlt hat.. Schon eine Lohnerhöhung kann zu einer Einkaufslücke führen. Es lohnt sich aus drei Gründen, sich in die Pensionskasse einzukaufen:
1. Der einbezahlte Betrag kann voll vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden
2. Das angesparte Kapital wird steuerfrei verzinst. Dabei liegt die Verzinsung in den überwiegenden Fällen über den vergleichbaren Marktzinsen
3. Mit zusätzlichen Einkäufen wird auch der Schutz gegen Invalidität verbessert: Je höher das individuelle Pensionskassenguthaben, das sogenannte Freizügigkeitskapital, desto höher die IV-Rente.
Dieser dritte Punkt ruft nach einer Relativierung: Bei gewissen Kassen wird die IV-Rente nicht aufgrund des Pensionskassenguthabens, sondern anhand des Lohnes berechnet, also nach dem Leistungs- und nicht nach dem Beitragsprimat. In diesem Fall sind zusätzliche Einkäufe nur zurückhaltend zu tätigen und das Sparen 3a vorzuziehen.
Fazit: Die Pensionskasse ist das beste Sparbuch. Freiwillige Einkäufe sind – fast – immer zu empfehlen.
Als Alternative und als Ergänzung zum Sparen via Pensionskasse bietet sich auch das ebenfalls steuerbegünstigte Sparen 3a an. Das kann man bei einer Bank (Konto 3a) oder bei einer Versicherung (3a-Police) tun. Von der Versicherungslösung raten wir ab. Das Prinzip ist einfach: Jede erwerbstätige Person kann das Geld, das sie auf das Konto 3a überweist, vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Allerdings sind die erlaubten Sparbeiträge beschränkt: Arbeitnehmer, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, können ab 2009 jährlich bis zu 6566 Franken auf das Konto 3a überweisen und steuerlich geltend machen. Für Arbeitnehmer, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, beträgt der jährliche Maximalbetrag 32832 Franken oder 20 Prozent des Reineinkommens. Ehepaare können daher, sofern beide erwerbstätig sind, je ein Konto 3a eröffnen. Ist das Geld überwiesen, kann es bis fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter nicht bezogen werden – von drei Ausnahmen abgesehen. Nur bei einer Auswanderung, der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder für die Finanzierung von selbst bewohntem Eigentum kann das Vorsorgegeld vorbezogen werden. Beim Bezug ist jeweils eine einmalige Steuer zu bezahlen. Sie wird unabhängig vom übrigen Einkommen erhoben und fällt weniger stark ins Gewicht als der jährliche Abzug vom steuerbaren Einkommen.
Für das Banksparen 3a gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Man lässt das Geld auf dem Konto 3a mit Vorzugszins
2. Man kauft mit dem Geld oder Teilen davon spezielle Vorsorgefonds
Möglich wäre auch der Abschluss einer 3a-Police mit integriertem Todesfallschutz. Von dieser Lösung rate ich ab.
Fazit: Über den Daumen gepeilt: Die Überweisung von 6000 Franken aufs Konto 3a bringt je nach Steuerprogression eine Steuerersparnis von 1200 bis 2000 Franken.
Der Fondssparplan ermöglicht ein zeitlich gestaffeltes Investieren zu einem günstigen Preis. Das Prinzip ist einfach: Man überweist monatlich zum Beispiel 100 Franken in den Sparplan, am einfachsten via Dauerauftrag. Mit dem Geld werden Anteile des betreffenden Anlagefonds gekauft. Der überwiesene Betrag wird voll investiert. Kostet der Anteil 80 Franken, so werden bei einer Überweisung von 100 Franken 1,25 Anteile gekauft. Das Interessante am Fondssparplan ist das gestaffelte Investieren: Bei fallenden Kursen erhält man fürs gleiche Geld immer mehr Anteile. Man nennt dies den Durchschnittskosten-Effekt . Man achtet nicht aufs Timing, denn auch Profis können den Umschwung an den Börsen nicht voraussagen. Günstig ist auch der Preis: Man kann kleine Beträge investieren, ohne mit einer überdurchschnittlichen Minimumcourtage von 80 Franken bestraft zu werden, wie das beim Aktienhandel üblich ist. Beim Zeichnen von Anlagefonds wird einem eine Ausgabekommission von 0,5 bis 2 Prozent in Abzug gebracht.
Fazit: Der Fondssparplan ist etwas vom Besten, was die Finanzindustrie in den vergangenen Jahren für den Privatanleger konzipiert hat.
Reicht das Vermögen, auch wenn ich über 90 Jahre alt werde? Wer mit den Renten der AHV und der Pensionskasse nicht auskommt, kann man dem restlichen Vermögen eine Leibrente kaufen. Damit hat man Gewähr, pro Monat so oder soviel Franken überwiesen zu bekommen - und zwar lebenslänglich. Meistens gibt es sogar noch mehr als vertraglich versprochen: Je nach Erfolg an den Finanzmärkten und je nach dem Risikoverlauf kommen Versicherte in den Genuss von Überschussgutschriften. Leibrenten kann man auf ein oder auf zwei Leben abschliessen. Bei der Variante auf zwei Leben wird die Rente solange ausbezahlt, bis auch die zweite versicherte Person verstorben ist. Schliesslich gibt es Leibrenten mit oder ohne Rückgewähr. Bei der Variante ohne Rückgewähr bleibt das noch nicht verbrauchte Kapital bei der Versicherung. Dafür gibt es eine höhere Rente. Hinzu kommt, dass die Leibrente ohne Rückgewähr steuerlich besser dasteht. Wird nämlich die Leibrente mit Rückgewähr auf einen Schlag finanziert - mit einer so genannten Einmalprämie - so ist der Eidgenossenschaft eine Stempelsteuer von 2,5 Prozent abzuliefern, während die Leibrente ohne Rückgewähr von der Stempelsteuer befreit ist. Auch bei der Vermögenssteuer kennt die Variante ohne Rückgewähr Vorteile. Sie unterliegt nicht der Vermögenssteuer, da sie auch keinen Rückkaufswert enthält. Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert in gewissen Kantonen als Vermögen zu deklarieren.
Fazit: Es gibt häufig rentablere Lösungen als die Leibrente. Doch die Rente hat einen bestechenden Vorteil: Man weiss im voraus, wieviel man monatlich erhält. Ältere Leute wollen leben, nicht rechnen. Die Leibrente ist zwar wenig rentabel, dafür komfortabel.
Der Fondsentnahmeplan ist das Gegenstück zum Fondssparplan: Statt regelmässig der Bank - zum Beispiel - 500 Franken zu überweisen, verkauft man in regelmässigen Abständen Fondsanteile. Der Erlös könnte man als Fondsrente bezeichnen. Im Unterschied zur AHV-, Pensionskassen- oder Leibrente ist die Fondsrente steuerfrei. Der Fondsentnahmeplan ist so zu gestalten, dass er bis ins hohe Alter Kapital abwirft. Das bedingt, dass das investierte Geld bei kalkulierbaren Risiken eine positive Rendite abwirft. Idealerweise wird das Kapital in drei Töpfe verteilt: Der erste Topf muss für die ersten zwei Jahre reichen. Er enthält liquide Geldmarktpapiere. Der zweite Topf wird ab dem dritten Jahr angezapft. Er enthält Obligationen. Der dritte Topf wird erst nach zehn Jahren angefasst. In ihm stecken Aktien und Aktienfonds.
Fazit: Der Fondsentnahmeplan liest sich gut auf dem Papier. Brutal wird es, wenn bei fallenden Kursen Fondsanteile verkauft werden müssen.
Beim Fondsentnahmeplan wird davon ausgegangen, dass die im Portefeuille befindlichen Aktien wackere Kurssteigerungen verzeichnen. Nur so wird man auch im Alter vom Kapital zehren können. Was geschieht, wenn sich die erhofften Kurssteigerungen nicht erfüllen? Sicherer ist das System der gestaffelten Fälligkeiten: Man investiert das verfügbare Kapital in Obligationen unterschiedlicher Laufzeiten. Jedes Jahr wird eine oder mehrere Obligationen zur Rückzahlung fällig. Der dadurch erzielte Erlös dient zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Allfällige Lebensversicherungen, Erbschaften, Schenkungen, Altersgeschenke, Verkauf von Immobilien oder Abfindungen sollten auch berücksichtigt werden.
Fazit: Vermögensverzehr mit gestaffelten Fälligkeiten ist mit weniger Unsicherheiten behaftet als der Fondsentnahmeplan. Man kann diese Staffelung auch selber vornehmen. Hingegen bei Fondssparplan ist man schon eher auf einen Finanzplaner angewiesen.
Ob die Rente oder der Kapitalbezug vorzuziehen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Der wichtigste Faktor ist der subjektive: Mit welcher Variante schläft sich besser? Viele Leute wollen mit Finanzanlagen nichts zu tun haben; sie werden sich für die Rente entschliessen. Andere wollen die Herrschaft über das eigene Vermögen nicht aus der Hand geben; sie lassen sich das Kapital auszahlen. Beim Tod des Versicherten zahlt die PK dem überlebenden Ehegatten üblicherweise noch eine Rente von 60 Prozent. Ist die Frau deutlich jünger als der Mann, wird sich die Rente rein statistisch betrachtet eher lohnen als der Kapitalbezug.
Fazit: Das eine tun und das andere nicht lassen. Häufig ist es sinnvoll, einen Teilbezug vorzunehmen. AHV- und PK-Rente decken die Lebenshaltungskosten, und mit dem teilbezogenen Kapital finanziert man sich allfällige Extravaganzen.
Der Nachlass eines verstorbenen Ehegatten besteht aus seinem Eigengut plus der Hälfte der Errungenschaftsbeteiligung. Wird nichts anderes vereinbart, erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder je die Hälfte des Nachlasses. Beide Parteien haben auch Anspruch auf einen Pflichtteil: Für den überlebenden Ehegatten beträgt er ein Viertel, für die Nachkommen drei Achtel. Über die restlichen drei Achtel konnte die verstorbene Person mit einem Testament frei verfügen. Sogar die Eltern haben unter Umständen Anspruch auf einen Pflichtteil. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine Kinder vorhanden sind. In diesem Fall beträgt der Pflichtteil beider Eltern zusammen ein Achtel. Ist die Mutter oder der Vater verstorben, hat der noch lebende Ehegatte Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Sechszehntel.
Fazit: Ein Testament sollte jeder haben. Am besten ist es, das Testament auf der Gemeinde zu deponieren. Jeder Todesfall wird dem Siegelungsbeamten gemeldet. Er wird sodann prüfen, ob ein Testament vorhanden ist.
Die Eidgenossenschaft erhebt keine Erbschaftssteuer; die meisten Kantone hingegen schon. Die Erbschaftssteuer wird in jenem Kanton erhoben, in welchem der Verstorbene sein Steuerdomizil hatte. Erbt die in Bern wohnende Tochter vom reichen Onkel aus dem Kanton Schwyz, so fallen keine Erbschaftssteuer an. Der Kanton Schwyz ist der einzige Kanton der Schweiz, der keine Erbschaftssteuer erhebt. Das gilt jedoch nur für bewegliche Vermögensgegenstände. Besitzt der in Schwyz wohnhafte Onkel eine Liegenschaft im Wallis, so fällt die Erbschaftssteuer vom Wallis an. Mit Ausnahme einiger westschweizer Kantone ist der überlebende Ehegatte von der Erbschaftssteuer befreit. Hingegen sind die Nachkommen häufig erbschaftssteuerpflichtig. Wobei immer mehr Kantone auch die direkten Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreien.
Fazit: Im Kanton Bern sind Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit.
Das Ziel eines Ehevertrages besteht normalerweise darin, den Ehegatten besser zu stellen, als das ohne Vertrag der Fall wäre. So können im Ehevertrag Teile des gemeinsamen Vermögens dem Überlebenden zugewiesen werden. Im Ehevertrag können beispielsweise der Güterstand - Errungenschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft - frei vereinbart werden. Im Ehevertrag können Erträge aus dem Eigengut wiederum dem Eigengut zugewiesen werden. Im Todesfall bedeutet dies für den überlebenden Ehepartner eine wesentliche Besserstellung.
Fazit: Eheverträge machen häufig Sinn, wenn das Paar im eigenen Häuschen lebt. Lebt aber das betagte Paar im Altersheim, ist der Ehevertrag vorzugsweise aufzulösen. Sonst gehen die Erben beim Tod des ersten Gatten leer aus.
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