Altersguthaben: Summe der jährlichen Altergutschriften inklusive deren Verzinsung.
Altersgutschriften: Die jährlichen Sparbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie werden in Prozent des koordinierten Lohnes berechnet.
Alterskapital: Das individuelle Guthaben im Zeitpunkt der Pensionierung.
Auffangeinrichtung: Vom Bundesrat verordnete Vorsorgeeinrichtung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sonst keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
Autonome Pensionskasse: Vorsorgeeinrichtung, welche die Vermögensanlage, die Rentenzahlungen und die Risikodeckung selber wahrnimmt. Häufig sind dies betriebseigene Pensionskassen
Beitragsprimat: Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Beitragsprimat berechnet sich die Höhe der Altersleistung aufgrund der einbezahlten Beiträge plus Zins und Zinseszins.
BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Deckungsgrad: Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem notwendigen Deckungskapital
Deckungskapital: Das benötigte Kapital, um die gegenüber den Versicherten eingegangenen reglementarischen Verpflichtungen bezahlen zu können.
Einkauf: Ein aktiver Versicherter hat die Möglichkeit, sich in eine Vorsorgeeinrichtung einzukaufen, um die maximalen Leistungen gemäss Reglement zu erreichen.
Eintrittsgeneration: Die Generation, die bei Inkrafttreten des BVG am 1.Januar 1985 das 25. Altersjahr überschritten und das Rentenalter noch nicht erreicht hat.
Freizügigkeitsleistung: Das individuelle Pensionskassenguthaben, welches beim Stellenwechsel an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird.
Freizügigkeitskonto: Bankkonto, auf welches die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden kann.
Freizügigkeitspolice: Versicherungspolice zur Erhaltung der Freizügigkeitsleistung.
Kaderkasse: Ergänzende Vorsorgeeinrichtung für das Kader. Daher auch Ergänzungskasse, Bel-étage, Attika-Kasse oder Penthouse genannt.
Koordinationsabzug: Wird zur Bestimmung des koordinierten Lohnes vom massgeblichen Lohn in Abzug gebracht; beträgt derzeit 23'940.-.
Koordinierter Lohn: Bezeichnung des Lohnanteils, welcher für das BVG berücksichtigt wird. Auf diesem Lohnbestandteil werden die Altersgutschriften berechnet. Auch versicherter Lohn genannt.
Leistungsprimat: Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Leistungsprimat wird die Altersleistung im voraus definiert – und zwar aufgrund des versicherten Lohnes. Davon ausgehend wird die Höhe der Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt.
Patronale Stiftung: Das Vermögen einer patronalen Stiftung wird ausschliesslich durch den Arbeitgeber oder durch eigene Kapitalerträge gebildet, jedenfalls nicht aus Beiträgen der Destinatäre.
Versicherter Lohn: Bezeichnung des Lohnanteils, welcher für das BVG berücksichtigt wird. Auf diesem Lohnbestandteil werden die Altersgutschriften berechnet. Auch koordinierter Lohn genannt.
Sammeleinrichtung: Vorsorgeeinrichtung, an welcher sich beliebige und voneinander unabhängige Arbeitgeber anschliessen. Sie werden meistens von einer Versicherung, Bank oder Treuhandfirma errichtet.
Schattenrechnung: Das BVG verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, individuelle Alterskonten nach den BVG-Normen zu führen. Mit dieser Schattenrechnung soll nachgewiesen werden, dass die Mindestvorschriften des BVG eingehalten werden. Sie zeigt auch, in wie weit man über dem Obligatorium versichert ist.
Schwankungsreserve: Reserve zum Auffangen von Kursschwankungen.
Sicherheitsfonds: Vom Bundesrat verordnete Stiftung, welche die Leistungen aller Vorsorgeeinrichtungen bei deren Zahlungsunfähigkeit zu garantieren hat.
Teilautonome Kasse: Betriebseigene Vorsorgeeinrichtung, welche die Anlage des Vermögens selber vornimmt, hingegen die Risiken Tod und Invalidität bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert.
Umwandlungssatz: Zu diesem Prozentsatz wird die Rente berechnet. Er ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei einem Alterskapital von 100'000 Franken und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent beträgt die jährliche Rente auf dem obligatorischen Teil 6'800 Franken.
Wohneigentumsförderung: Im Rahmen des BVG vorgesehene Möglichkeit zum Vorbezug bzw. Verpfändung von Vorsorgeleistungen zum Erwerb von Wohneigentum.
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