Verliert ein Angestellter die Stelle, kriegt er ein Arbeitslosentaggeld. Geht ein Selbständigerwerbender konkurs, erhält er nichts. Private Arbeitslosenversicherung gab es bis Mai 2006 für Angestellte, nicht aber für Selbständige. Auch Angestellte können sich privat nicht mehr gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Fazit: In gewissen Bereichen gleicht das soziale Netz einer Hängematte. An anderen Orten weist es Löcher auf. Eines dieser Löcher ist die Arbeitslosigkeit für Selbständigerwerbende.
Längere Zeit krank – da hilft nur eine Krankentaggeld-Versicherung. Es gibt solche laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und solche laut Krankenversicherungsgesetz (KVG) Die Krankenversicherer verkaufen lieber die VVG-Variante. Hier sind sie frei. Sie können Gesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hingegen laut KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, Taggeldversicherungen anzubieten. Hier haben sie einen Aufnahmezwang: Sie können zwar einen gesundheitlichen Vorbehalt anbringen, doch sie dürfen die Versicherung nicht verweigern. Allerdings hat das Ganze einen Haken: Das Gesetz sagt nirgens, wie hoch das Taggeld im Minimum sein muss. Bei der CSS beträgt das maximal versicherbare Taggeld gerademal 6 Franken. Deutlicher kann man es nicht sagen: KVG-Versicherte unerwünscht.
Fazit: Prämienhöhe und Kulanz bei gesundheitlichen Vorbehalten varieren stark. Unbedingt verschiedene Offerte einholen.
Allein mit der IV kann man nicht leben. Deshalb gibt es das System der Ergänzungsleistungen (EL). AHV- und IV-Rentner haben Anspruch auf EL, sofern das Einkommen zum Leben nicht ausreicht. Nicht jeder möchte auf EL angewiesen sein. Zwei Möglichkeiten bieten sich als erweiterten IV-Schutz an: die Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder den Anschluss an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme dient die Pensionskasse nicht nur fürs Alter, sie bildet auch einen Versicherungsschutz für heute. Allerdings ist die Höhe des IV-Schutzes nicht frei verhandelbar. Anders die Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Hier können die Konditionen dem Bedarf angepasst werden. Das Problem ist lediglich, dass die Versicherungsgesellschaften strenge Aufnahmekriterien anwenden. Das kleinste gesundheitliche Manko genügt – und schon muss ein gesundheitlicher Vorbehalt oder gar die Ablehnung in Kauf genommen werden. Gerade bei Selbständigerwerbenden wird das Risiko sehr genau unter die Lupe genommen.
Fazit: Man sollte mehrere Offerten einholen. Gerade in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung varieren die Angebote sehr stark.
Unfall Im Unterschied zu Arbeitnehmern sind Selbständigerwerbende nicht obligatorisch gegen Unfall zu versichern. Allerdings können in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende sich freiwillig versichern. Niemand wird darauf verzichten. Versichert sind nicht nur die Heilungskosten, sondern auch der Erwerbsausfall. In der Schweiz ist man bei Unfall grundsätzlich besser versichert als bei Krankheit.
Fazit: Wer verunfallt, hat Glück im Unglück. Wer erkrankt, hat doppeltes Pech.
Als Selbständigerwerbender kann man, muss sich aber nicht einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung anschliessen.
Die Pensionskasse ist eines der besten Sparvehikel. Vorausgesetzt: Man verfügt über Einkaufslücken, die PK ist nicht sanierungsbedürftig, und das Reglement der Vorsorgestiftung ermöglicht freiwillige Einkäufe auch nach dem Stellenantritt.
Jeder Versicherte einer Pensionskasse hat eine bestimmte maximale Einkaufssumme. Wie hoch diese Summe ausfällt, hängt von der Höhe des versicherten Lohnes und anderen Bestimmungen im Reglement ab. Über keine Einkaufslücken verfügt, wer immer erwerbstätig war und voll in die Pensionskasse einbezahlt hat. Schon eine Lohnerhöhung kann zu einer Einkaufslücke führen. Es lohnt sich aus drei Gründen, sich in die Pensionskasse einzukaufen:
1. Der einbezahlte Betrag kann voll vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden
2. Das angesparte Kapital wird steuerfrei verzinst. Dabei liegt die Verzinsung in den überwiegenden Fällen über den vergleichbaren Marktzinsen
3. Mit zusätzlichen Einkäufen wird auch der Schutz gegen Invalidität verbessert: Je höher das individuelle Pensionskassenguthaben, das sogenannte Freizügigkeitskapital, desto höher die IV-Rente.
Dieser dritte Punkt ruft nach einer Relativierung: Bei gewissen Kassen wird die IV-Rente nicht aufgrund des Pensionskassenguthabens, sondern anhand des Lohnes berechnet, also nach dem Leistungs- und nicht nach dem Beitragsprimat. In diesem Fall sind zusätzliche Einkäufe nur zurückhaltend zu tätigen und das Sparen 3a vorzuziehen.
Fazit: Die Pensionskasse ist das beste Sparbuch. Freiwillige Einkäufe sind – fast – immer zu empfehlen.
Selbständigerwerbende können bis 20 Prozent des Reineinkommens in die Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Der maximale abzugsfähige Betrag liegt seit 2009 bei 32832 Franken pro Jahr. Zum Vergleich: Für Arbeitnehmer, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, beträgt der maximale abzugsfähige Betrag lediglich 6365 Franken.
Für das Banksparen 3a gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Man lässt das Geld auf dem Konto 3a
2. Man kauft mit dem Geld oder Teilen davon spezielle Vorsorgefonds
Möglich wäre auch der Abschluss einer 3a-Police mit integriertem Todesfallschutz. Von dieser Lösung rate ich ab.
Fazit: Das steuerbegünstigte Sparen 3a ist für Selbständige besonders interessant.
Der Fondssparplan ermöglicht ein zeitlich gestaffeltes Investieren zu einem günstigen Preis. Das Prinzip ist einfach: Man überweist monatlich zum Beispiel 100 Franken in den Sparplan, am einfachsten via Dauerauftrag. Mit dem Geld werden Anteile des betreffenden Anlagefonds gekauft. Der überwiesene Betrag wird voll investiert. Kostet der Anteil 80 Franken, so werden bei einer Überweisung von 100 Franken 1,25 Anteile gekauft.
Das Interessante am Fondssparplan ist das gestaffelte Investieren: Bei fallenden Kursen erhält man fürs gleiche Geld immer mehr Anteile. Man nennt dies den Durchschnittskosten-Effekt . Man achtet nicht aufs Timing, denn auch Profis können den Umschwung an den Börsen nicht voraussagen. Günstig ist auch der Preis: Man kann kleine Beträge investieren, ohne mit einer überdurchschnittlichen Minimumcourtage von 80 Franken bestraft zu werden, wie das beim Aktienhandel üblich ist. Beim Zeichnen von Anlagefonds wird einem eine Ausgabekommission von 0,5 bis 2 Prozent in Abzug gebracht.
Fazit: Der Fondssparplan ist etwas vom Besten, was die Finanzindustrie in den vergangenen Jahren für den Privatanleger konzipiert hat.
Reicht das Vermögen, auch wenn ich über 90 Jahre alt werde? Wer mit den Renten der AHV und der Pensionskasse nicht auskommt, kann man dem restlichen Vermögen eine Leibrente kaufen. Damit hat man Gewähr, pro Monat so oder soviel Franken überwiesen zu bekommen - und zwar lebenslänglich. Meistens gibt es sogar noch mehr als vertraglich versprochen: Je nach Erfolg an den Finanzmärkten und je nach dem Risikoverlauf kommen Versicherte in den Genuss von Überschussgutschriften. Leibrenten kann man auf ein oder auf zwei Leben abschliessen. Bei der Variante auf zwei Leben wird die Rente solange ausbezahlt, bis auch die zweite versicherte Person verstorben ist. Schliesslich gibt es Leibrenten mit oder ohne Rückgewähr. Bei der Variante ohne Rückgewähr bleibt das noch nicht verbrauchte Kapital bei der Versicherung. Dafür gibt es eine höhere Rente. Hinzu kommt, dass die Leibrente ohne Rückgewähr steuerlich besser dasteht. Wird nämlich die Leibrente mit Rückgewähr auf einen Schlag finanziert - mit einer so genannten Einmalprämie - so ist der Eidgenossenschaft eine Stempelsteuer von 2,5 Prozent abzuliefern, während die Leibrente ohne Rückgewähr von der Stempelsteuer befreit ist. Auch bei der Vermögenssteuer kennt die Variante ohne Rückgewähr Vorteile. Sie unterliegt nicht der Vermögenssteuer, da sie auch keinen Rückkaufswert enthält. Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert in gewissen Kantonen als Vermögen zu deklarieren. Fazit: Es gibt häufig rentablere Lösungen als die Leibrente. Doch die Rente hat einen bestechenden Vorteil: Man weiss im voraus, wieviel man monatlich erhält. Ältere Leute wollen leben, nicht rechnen. Die Leibrente ist zwar wenig rentabel, dafür komfortabel.
Der Fondsentnahmeplan ist das Gegenstück zum Fondssparplan: Statt regelmässig der Bank - zum Beispiel - 500 Franken zu überweisen, verkauft man in regelmässigen Abständen Fondsanteile. Der Erlös könnte man als Fondsrente bezeichnen. Im Unterschied zur AHV-, Pensionskassen- oder Leibrente ist die Fondsrente steuerfrei. Der Fondsentnahmeplan ist so zu gestalten, dass er bis ins hohe Alter Kapital abwirft. Das bedingt, dass das investierte Geld bei kalkulierbaren Risiken eine positive Rendite abwirft. Idealerweise wird das Kapital in drei Töpfe verteilt: Der erste Topf muss für die ersten zwei Jahre reichen. Er enthält liquide Geldmarktpapiere. Der zweite Topf wird ab dem dritten Jahr angezapft. Er enthält Obligationen. Der dritte Topf wird erst nach zehn Jahren angefasst. In ihm stecken Aktien und Aktienfonds. Fazit: Der Fondsentnahmeplan liest sich gut auf dem Papier. Brutal wird es, wenn bei fallenden Kursen Fondsanteile verkauft werden müssen.
Beim Fondsentnahmeplan wird davon ausgegangen, dass die im Portefeuille befindlichen Aktien wackere Kurssteigerungen verzeichnen. Nur so wird man auch im Alter vom Kapital zehren können. Was geschieht, wenn sich die erhofften Kurssteigerungen nicht erfüllen? Sicherer ist das System der gestaffelten Fälligkeiten: Man investiert das verfügbare Kapital in Obligationen unterschiedlicher Laufzeiten. Jedes Jahr wird eine oder mehrere Obligationen zur Rückzahlung fällig. Der dadurch erzielte Erlös dient zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Allfällige Lebensversicherungen, Erbschaften, Schenkungen, Altersgeschenke, Verkauf von Immobilien oder Abfindungen sollten auch berücksichtigt werden. Fazit: Vermögensverzehr mit gestaffelten Fälligkeiten ist mit weniger Unsicherheiten behaftet als der Fondsentnahmeplan. Man kann diese Staffelung auch selber vornehmen. Hingegen bei Fondssparplan ist man schon eher auf einen Finanzplaner angewiesen.
Ob die Rente oder der Kapitalbezug vorzuziehen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Der wichtigste Faktor ist der subjektive: Mit welcher Variante schläft sich besser? Viele Leute wollen mit Finanzanlagen nichts zu tun haben; sie werden sich für die Rente entschliessen. Andere wollen die Herrschaft über das eigene Vermögen nicht aus der Hand geben; sie lassen sich das Kapital auszahlen. Beim Tod des Versicherten zahlt die PK dem überlebenden Ehegatten üblicherweise noch eine Rente von 60 Prozent. Ist die Frau deutlich jünger als der Mann, wird sich die Rente rein statistisch betrachtet eher lohnen als der Kapitalbezug.
Fazit: Das eine tun und das andere nicht lassen. Häufig ist es sinnvoll, einen Teilbezug vorzunehmen. AHV- und PK-Rente decken die Lebenshaltungskosten, und mit dem teilbezogenen Kapital finanziert man sich allfällige Extravaganzen.
Konkubinatspartner sollten wie niemand anders ein Testament erstellen. Denn ohne Testament geht der überlebende Partner leer aus. Stirbt der Partner, so geht der gesamte Nachlass an die Eltern, sofern er keine Kinder hatte. Sind die Eltern verstorben, erben die Geschwister. Und waren auch nie Geschwister vorhanden, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Hinterlässt der Konkubinatspartner überhaupt keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton oder die Gemeinde. Dies alles unter der Voraussetzung, dass der Erblasser entgegen jeder Vernunft kein Testament hinterlässt, das eine andere Begünstigtenordnung vorsieht. Mit dem Testament kann der Konkubinatspartner begünstigt werden, freilich nicht zu hundert Prozent. Zu beachten sind auch die Pflichtteilsansprüche. Anspruch auf einen Pflichtteil haben bei kinderlosen Leuten die Eltern. Der Pflichtteil beträgt 0,5 Prozent, sofern noch beide Eltern leben, 0,25 Prozent, wenn nur noch die Mutter oder nur noch der Vater lebt. Es könnte sich also lohnen, die Eltern vorgängig eine Verzichtserklärung unterschreiben zu lassen. Fazit: Am besten ist es, das Testament auf der Gemeinde zu deponieren. Jeder Todesfall wird dem Siegelungsbeamten gemeldet. Er wird sodann prüfen, ob ein Testament vorhanden ist.
Da Konkubinatspartner nicht miteinander verwandt sind, zahlen sie die höchsten Erbschaftssteuern. Steuerfreiheit geniessen sie nur im Kanton Schwyz. In den anderen Kantonen hingegen werden Konkubinatspartner bei Erbschaften kräftig zur Ader gelassen.
Fazit: Wie wärs mit einer Heirat?
Für Konkubinatspaare ist gesetzlich fast gar nichts geregelt, unabhängig davon, wie lange das Paar schon zusammen lebt. Der Konkubinatspartner geht bei der Erbteilung leer aus, wenn kein Erbvertrag oder Testament vorhanden ist. Im Konkubinatsvertrag wird etwa festgehalten, wer wie viel an das gemeinsame Wohneigentum beigesteuert hat. Es wird etwa geschrieben, wem was gehört. Auch wer den Lebensunterhalt in welchem Umfang finanziert, kann im Konkubinatsvertrag vereinbart werden. Schliesslich ist nicht unklug festzuhalten, was mit dem gemeinsamen Wohneigentum im Fall einer Trennung geschieht.
Fazit: Der Kluge wird im Fluge einen Konkubinatsvertrag abschliessen.
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