Für den Staat ist die Einkommenssteuer die wichtigste Geldquelle, und für Privatpersonen ist sie eine der grössten wenn nicht der höchste Ausgabeposten: Ein Drittel des Staatshaushalts wird über die Einkommenssteuer finanziert. Wer Steuern sparen will, setzt also vorzugsweise bei der Einkommenssteuer an. Zwei Fragen stehen im Vordergrund: Was ist als Einkommen zu versteuern, was kann man vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen? Zu versteuern ist das AHV-Einkommen, abzüglich der Beiträge für die Sozialversicherungen wie AHV, IV, ALV und Pensionskasse. Als Einkommen gelten aber auch sämtliche Nebeneinkünfte, Renten, Vermögenserträge, Mieterträge, Eigenmietwert, Kinderzulagen, Sitzungsgelder, Trinkgelder. Die Kosten, die zur Erzielung des Einkommens ausgegeben werden, können als Berufskosten abgezogen werden. Dazu zählen Autospesen, auswärts eingenommene Mahlzeiten, Berufskleider, Fachliteratur. Man kann die Kosten einzeln aufführen oder mit einem allgemein gültigen Pauschalabzug geltend machen. Ferner kann man Abzüge für alles Mögliche vornehmen: Ein Abzug pro Kind, ein Abzug für Doppelverdiener, ein Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt, ein Abzug für Kinderbetreungskosten. Hausbesitzer können die Kosten für Renovationen und Philantropen die Kosten für Vergabungen in Abzug bringen. Die Liste ist nicht abschliessend. Nicht weniger als vier Institutionen erheben Einkommenssteuern: der Bund, die Kantone, die Gemeinden und die Kirchen. Die Steuersätze sind in den Kantonen und Gemeinden unterschiedlich hoch.
Die Bedeutung der Vermögenssteuer wird häufig überschätzt. Nur 3,5 Prozent des Staatshaushalts wird mit Vermögenssteuern alimentiert. Vermögenssteuern werden nur von den Kantonen und Gemeinden erhoben. Der Bund und die Kirchen kennen keine Vermögenssteuer. Als Vermögen gelten Spareinlagen, Wertschriftenanlagen, Immobilien, Markensammlungen – alles, was sich versilbern lässt. Die Unterschiede von Kanton zu Kanton sind enorm. Der Staat Bern beispielsweise erhebt verhältnismässig bescheidene Vermögenssteuern, langt dafür bei der Einkommenssteuer kräftig zu.
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind gesetzlichen Abgaben, die eigentlich am wenigsten schmerzen müssten. Schliesslich müssen Erben und Beschenkte keinen Finger rühren, um ans Geld zu kommen. Und doch ist die Erbschaftssteuer so umstritten wie kaum eine andere Steuer in der Schweiz. Sie wurde daher in jüngster Zeit in zahlreichen Kantonen zumindest für direkte Nachkommen abgeschafft oder erleichtert. Der Bund und der Kanton Schwyz erheben keine Erbschaftssteuer.
Der Steuersatz richtet sich nicht nur nach der Höhe der Erbschaft oder Schenkung, sondern auch nach dem Verwandtschaftsgrad des Begünstigten. Ehegatten werden nur noch im Kanton Jura zur Kasse gebeten. Und direkte Nachkommen werden nicht mehr so üppig besteuert wie auch schon. In Zürich und Bern sind mittlerweile auch die direkten Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Wirklich hohe Erbschaftssteuern zahlen hingegen Nichtverwandte. Sie zahlen den höchsten Steuersatz. Das gilt auch für Konkubinatspaare. Wird ein Freund mit einem Erbe von einer halben Million Franken bedacht, muss im Extremfall über die Hälfte davon ans Steueramt abgeführt werden.
Die Kapitalauszahlungssteuer ist eine besondere Form der Einkommenssteuer. Sie wird bei der Auszahlung von Vorsorgegeldern der beruflichen Vorsorge oder der Säule 3a erhoben. Beispiel: Wer für die Finanzierung von selbstbewohntem Eigentum Geldern aus der Pensionskasse anzapft, hat auf dem ausbezahlten Betrag für Bund, Kanton und Gemeinde eine Kapitalauszahlungssteuer zu bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn das Konto 3a aufgelöst wird. Der Steuersatz ist von Kanton zu Kanton verschieden. Einheitlich ist einzig, dass der ausbezahlte Betrag unabhängig vom übrigen Einkommen besteuert wird. Das heisst, wenn sich zwei verheiratete Männer der gleichen Wohngemeinde und der gleichen Konfession 200'000 Franken Vorsorgekapital auszahlen lassen, zahlen sie gleich viel an Kapitalauszahlungssteuern, unabhängig davon, wie hoch ihr Erwerbseinkommen ausfällt.
Wird mit dem Verkauf eines Grundstücks ein Gewinn erzielt, wird die Grundstückgewinnsteuer fällig. Doch die Schweiz wäre nicht die Schweiz, wenn wir nicht in allen Kantonen unterschiedliche Regelungen und Steuersätze hätten. Einheitlich ist einzig, dass die Höhe der Grundstückgewinnsteuer von zwei Faktoren abhängig ist:
Beim Verkauf eines Grundstücks wird eine Handänderungssteuer erhoben. Unabhängig davon, ob das Grundstück mit Gewinn verkauft wird oder nicht. Doch es gibt Ausnahmen: Die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Uri, Zug und Zürich kennen keine Handänderungssteuer. Stattdessen verlangen sie zum Teil eine Handänderungsgebühr. Von einer Gebühr spricht man, wenn nur die effektiven Kosten verrechnet werden. In der Westschweiz ist die Handänderungssteuer tendenziell höher als in der Deutschschweiz. Ferner gibt es unzählige Sonderbestimmungen. Häufig ist es ein Unterschied, ob das Haus innerhalb der Familie oder einer Drittperson verkauft wird. Im Kanton Basel entfällt die Handänderungssteuer, sofern der Käufer das neu gekaufte Eigenheim selber bewohnt.
Die Liegenschaftssteuer ist eine Objektsteuer. Das heisst: Allein durch das Vorhandensein eines Grundstücks wird die Steuerpflicht ausgelöst. Dies allerdings nicht überall: Eine Minderheit von Kantonen verzichtet auf die Erhebung jeglicher Art von Liegenschaftssteuern. Manchmal wird die Liegenschaftssteuer von den Kantonen, manchmal von den Gemeinden oder aber von beiden erhoben. Wo die Steuer nur vom Kanton erhoben wird, sind die Gemeinden, in denen das Grundstück liegt, in der Regel am Steuerertrag massgeblich beteiligt.
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